Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 42
§ 42 – Bundesrichter
(1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. (2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
Kurz erklärt
- Die Berufung der Bundesrichter erfolgt nach dem Richterwahlgesetz.
- Zuständig für die Berufung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet in Absprache mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
- Die zu berufenden Personen müssen mindestens 35 Jahre alt sein.
- Es handelt sich um Präsidenten, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer.