Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 52

§ 52 – Öffentlichkeit

Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Das Arbeitsgericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung ausschließen, wenn durch die Öffentlichkeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besorgen ist oder wenn eine Partei den Ausschluß der Öffentlichkeit beantragt, weil Betriebs-, Geschäfts- oder Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden; außerdem ist § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Im Güteverfahren kann es die Öffentlichkeit auch aus Zweckmäßigkeitsgründen ausschließen. § 169 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 und 4 sowie die §§ 173 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Verhandlungen vor dem Gericht sind grundsätzlich öffentlich.
  • Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit gefährdet ist.
  • Ein Ausschluss kann auch auf Antrag einer Partei erfolgen, wenn Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind.
  • Im Güteverfahren kann die Öffentlichkeit aus Zweckmäßigkeitsgründen ausgeschlossen werden.
  • Bestimmte Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes finden auch hier Anwendung.