§ 92 – Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt. (2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Eine Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte ist möglich, wenn sie zugelassen wird.
- Bestimmte Vorschriften gelten auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren, ähnlich wie im Revisionsverfahren.
- Die Beteiligten können sich gemäß bestimmten Vorschriften vertreten lassen.
- Der Antrag auf Rechtsbeschwerde kann jederzeit mit Zustimmung aller Beteiligten zurückgezogen werden.
- Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.