Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 90
§ 90 – Verfahren
(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. (2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Die Beschwerdeschrift und die Begründung werden den Beteiligten zugestellt.
- Die Beteiligten können ihre Äußerung schriftlich beim Beschwerdegericht einreichen.
- Alternativ kann die Äußerung auch im Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erklärt werden.
- Die §§ 83 und 83a gelten entsprechend für das Verfahren.
- Ein Abschnitt wurde gestrichen.