§ 83a – Vergleich, Erledigung des Verfahrens
(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären. (2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.
Kurz erklärt
- Die Beteiligten können einen Vergleich schließen oder das Verfahren für erledigt erklären.
- Der Vergleich muss vor dem Gericht, dem Vorsitzenden oder dem Güterichter protokolliert werden.
- Wenn das Verfahren für erledigt erklärt wird, stellt der Vorsitzende des Arbeitsgerichts es ein.
- Der Antragsteller muss die anderen Beteiligten innerhalb von zwei Wochen auffordern, der Erledigung zuzustimmen.
- Stimmt ein Beteiligter nicht innerhalb der Frist zu, gilt die Zustimmung als erteilt.