§ 56 – Vorbereitung der streitigen Verhandlung
(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; normal normal Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; normal normal das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; normal normal Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozeßordnung treffen. normal normal normal arabic Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu benachrichtigen. (2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende soll die Verhandlung so vorbereiten, dass sie möglichst an einem Termin abgeschlossen werden kann.
- Er kann den Parteien Fristen setzen, um ihre Schriftsätze zu ergänzen oder Urkunden vorzulegen.
- Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und Zeugen sowie Sachverständige zur Verhandlung laden.
- Parteien müssen über die getroffenen Maßnahmen informiert werden.
- Späte Angriffs- und Verteidigungsmittel werden nur zugelassen, wenn sie die Verhandlung nicht verzögern oder die Verspätung ausreichend entschuldigt wird.