Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 92b

§ 92b – Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung

Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach § 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. § 72b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. § 92a findet keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts kann angefochten werden.
  • Die Anfechtung erfolgt durch eine sofortige Beschwerde.
  • Dies ist möglich, wenn der Beschluss nicht innerhalb von fünf Monaten vollständig vorliegt.
  • Der Beschluss muss mit den Unterschriften aller Kammermitglieder versehen sein.
  • Bestimmte Regelungen (§ 92a) finden in diesem Fall keine Anwendung.