Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 93
§ 93 – Rechtsbeschwerdegründe
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden. (2) § 65 findet entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Rechtsbeschwerde kann nur eingelegt werden, wenn das Landesarbeitsgericht eine Rechtsnorm nicht angewendet oder falsch angewendet hat.
- Die Gründe des § 92b können nicht für die Rechtsbeschwerde verwendet werden.
- § 65 ist ebenfalls anwendbar.
- Die Rechtsbeschwerde betrifft also nur die Anwendung von Gesetzen.
- Es gibt Einschränkungen, was als Grundlage für die Beschwerde dienen kann.