Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 102

§ 102 – Prozeßhindernde Einrede

(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft. (2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen, wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat; normal normal wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist; normal normal wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist; normal normal wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist. normal normal normal arabic (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. (4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Das Arbeitsgericht weist Klagen ab, wenn ein Schiedsvertrag besteht und der Beklagte sich darauf beruft.
  • Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen, wenn er eine Frist zur Ernennung von Schiedsrichtern versäumt hat.
  • Wenn das Schiedsgericht nicht gebildet wurde oder das Verfahren verzögert, kann der Beklagte ebenfalls nicht auf den Schiedsvertrag verweisen.
  • Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts kann auf Antrag des Klägers Fristen zur Bildung des Schiedsgerichts festlegen.
  • Ist der Beklagte nicht berechtigt, sich auf den Schiedsvertrag zu berufen, kann keine schiedsrichterliche Entscheidung erfolgen.