Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 12
§ 12 – Kosten
Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.
Kurz erklärt
- Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten, wenn sie nicht direkt angewendet werden.
- Vollstreckungsbehörden unterstützen die Gerichte bei der Einziehung von Gerichts- und Verwaltungskosten.
- Diese Unterstützung erfolgt, wenn die Behörden die Aufgaben nicht selbst übernehmen.
- Für Ansprüche beim Bundesarbeitsgericht ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts zuständig.
- Die Regelungen gelten entsprechend den jeweiligen Landesgesetzen.