Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 74

§ 74 – Einlegung der Revision, Terminbestimmung

(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden. (2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Kurz erklärt

  • Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat.
  • Die Frist für die Begründung der Revision beträgt zwei Monate.
  • Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des Urteils oder spätestens nach fünf Monaten nach der Verkündung.
  • Die Begründungsfrist kann einmal um einen Monat verlängert werden.
  • Die Bestimmung des Termins für die mündliche Verhandlung muss sofort erfolgen, und die Revision kann auch ohne mündliche Verhandlung abgelehnt werden.