Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 89

§ 89 – Einlegung

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. (3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar. (4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

Kurz erklärt

  • Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss benennen und erklären, dass sie eingelegt wird.
  • Die Begründung der Beschwerde muss spezifische Gründe und neue Tatsachen angeben.
  • Ist die Beschwerde nicht korrekt oder fristgerecht, wird sie als unzulässig abgelehnt.
  • Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, und der Beschluss ist unanfechtbar.
  • Die Beschwerde kann jederzeit in der vorgeschriebenen Form zurückgezogen werden, was zur Einstellung des Verfahrens führt.