Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 13a
§ 13a – Internationale Verfahren
Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 1100 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von § 128a Absatz 6 der Zivilprozessordnung § 50a Absatz 3 dieses Gesetzes anwendbar ist. § 1101 Absatz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle von § 284 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 128a Absatz 6 und § 284 Absatz 3 der Zivilprozessordnung § 58 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 50a Absatz 3 dieses Gesetzes anwendbar ist.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung gelten auch für Arbeitsgerichtsverfahren, sofern das Gesetz nichts anderes festlegt.
- § 1100 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird angepasst, indem § 50a Absatz 3 dieses Gesetzes anstelle von § 128a Absatz 6 angewendet wird.
- § 1101 Absatz 2 wird ebenfalls angepasst, indem § 58 Absatz 4 Satz 3 und § 50a Absatz 3 anstelle von § 284 Absatz 2 Satz 3 und § 128a Absatz 6 sowie § 284 Absatz 3 angewendet werden.
- Es gibt spezifische Regelungen für die Anwendung der Zivilprozessordnung in Arbeitsgerichtsverfahren.
- Die Anpassungen betreffen die Anwendung bestimmter Paragraphen der Zivilprozessordnung.