§ 50a – Videoverhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten sowie ihre Bevollmächtigten, Vertreter und Beistände. (2) Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen. (3) Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren. (4) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.
Kurz erklärt
- Mündliche Verhandlungen können als Videoverhandlungen stattfinden, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind und mindestens ein Beteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt.
- Der Vorsitzende kann auf Antrag oder von Amts wegen die Teilnahme per Video für einen oder mehrere Beteiligte erlauben; eine Ablehnung muss begründet werden.
- Es ist Verfahrensbeteiligten und Dritten untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen, und sie werden zu Beginn darauf hingewiesen.
- Die Videoverhandlung kann teilweise oder ganz für bestimmte rechtliche Zwecke aufgezeichnet werden, wobei die Beteiligten über den Beginn und das Ende der Aufzeichnung informiert werden.
- Entscheidungen, die auf dieser Grundlage getroffen werden, sind unanfechtbar.