Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 20

§ 20 – Berufung der ehrenamtlichen Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (2) Die ehrenamtlichen Richter sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der zuständigen Stelle von den im Land bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden.

Kurz erklärt

  • Ehrenamtliche Richter werden für fünf Jahre berufen.
  • Die Berufung erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von der Landesregierung beauftragte Stelle.
  • Die Landesregierung kann die Befugnis zur Berufung auf die oberste Landesbehörde übertragen.
  • Die Auswahl der ehrenamtlichen Richter soll Minderheiten angemessen berücksichtigen.
  • Vorschlagslisten für die Richter kommen von Gewerkschaften, Arbeitnehmervereinigungen und Arbeitgeberverbänden.