Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 50
§ 50 – Zustellung
(1) Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. (2) Die §§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Urteile werden automatisch innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt.
- Eine bestimmte Regel der Zivilprozessordnung (ZPO) findet hier keine Anwendung.
- Bestimmte Paragraphen der ZPO gelten auch für zugelassene Prozessvertreter.
- Ein dritter Absatz wurde gestrichen.
- Es gibt keine weiteren Regelungen im dritten Absatz.