Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 81

§ 81 – Antrag

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen. (2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist. (3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

Kurz erklärt

  • Das Verfahren beginnt nur auf schriftlichen Antrag beim Arbeitsgericht oder mündlich bei der Geschäftsstelle.
  • Der Antrag kann jederzeit in der gleichen Form zurückgezogen werden, was zur Einstellung des Verfahrens führt.
  • Die Beteiligten werden über die Einstellung des Verfahrens informiert, wenn ihnen der Antrag mitgeteilt wurde.
  • Änderungen des Antrags sind erlaubt, wenn alle Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sinnvoll hält.
  • Die Zustimmung zur Änderung gilt als erteilt, wenn die Beteiligten ohne Widerspruch auf den geänderten Antrag eingehen.