Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 12a

§ 12a – Kostentragungspflicht

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat. (2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

Kurz erklärt

  • Im ersten Rechtszug hat die gewinnende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitverlust oder Kosten für einen Anwalt oder Beistand.
  • Vor der Vereinbarung über die Vertretung muss auf den Ausschluss der Kostenerstattung hingewiesen werden.
  • Der Ausschluss gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten entstehen, wenn der Kläger ein falsches Gericht anruft und der Fall an das Arbeitsgericht verwiesen wird.
  • Im zweiten und dritten Rechtszug werden die Kosten nach bestimmten Regeln geteilt, wenn eine Partei von einem Anwalt und die andere von einem Verbandsvertreter vertreten wird.
  • Die Partei mit dem Verbandsvertreter wird so behandelt, als ob sie einen Anwalt hätte, kann aber nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet bekommen.