Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 36
§ 36 – Vorsitzende
Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
Kurz erklärt
- Der Präsident und die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Landesbehörde ernannt.
- Vor der Ernennung erfolgt eine Anhörung von bestimmten Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden.
- Die Ernennung erfolgt als Richter auf Lebenszeit.
- Die Bestellung richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
- Die zuständige oberste Landesbehörde ist verantwortlich für den Vorschlag.