Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 36

§ 36 – Vorsitzende

Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.

Kurz erklärt

  • Der Präsident und die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Landesbehörde ernannt.
  • Vor der Ernennung erfolgt eine Anhörung von bestimmten Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden.
  • Die Ernennung erfolgt als Richter auf Lebenszeit.
  • Die Bestellung richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
  • Die zuständige oberste Landesbehörde ist verantwortlich für den Vorschlag.