Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 23

§ 23 – Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer

(1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist. (2) Den Arbeitnehmern stehen für die Berufung als ehrenamtliche Richter Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten Organisationen stehen, handeln und wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

Kurz erklärt

  • Ehrenamtliche Richter können auch arbeitslose Personen sein.
  • Arbeitnehmer können als ehrenamtliche Richter berufen werden.
  • Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften sind ebenfalls berechtigt.
  • Selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischem Zweck können auch vertreten werden.
  • Bevollmächtigte von juristischen Personen, die im wirtschaftlichen Eigentum von Gewerkschaften stehen, können ebenfalls als ehrenamtliche Richter agieren.