Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 11a

§ 11a – Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG mit Ausnahme des § 118 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend. Im Bewilligungsverfahren gilt für den Erörterungstermin nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung § 50a dieses Gesetzes entsprechend. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften zur Prozesskostenhilfe der Zivilprozessordnung gelten auch für Arbeitsgerichtsverfahren.
  • Eine Ausnahme bildet § 118 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung.
  • Für den Erörterungstermin im Bewilligungsverfahren gilt eine spezielle Regelung (§ 50a).
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Formulare zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einführen.
  • Diese Einführung erfolgt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.