Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 117

§ 117 – Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen

Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.

Kurz erklärt

  • Wenn keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.
  • Dies gilt für die Fälle der §§ 40 und 41.
  • Die Bundesregierung hat die letzte Entscheidungsgewalt.
  • Einvernehmen ist notwendig, um eine Entscheidung zu vermeiden.
  • Die Regelung betrifft spezifische rechtliche Situationen.