Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 117
§ 117 – Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen
Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.
Kurz erklärt
- Wenn keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.
- Dies gilt für die Fälle der §§ 40 und 41.
- Die Bundesregierung hat die letzte Entscheidungsgewalt.
- Einvernehmen ist notwendig, um eine Entscheidung zu vermeiden.
- Die Regelung betrifft spezifische rechtliche Situationen.