Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 105
§ 105 – Anhörung der Parteien
(1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören. (2) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt. (3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.
Kurz erklärt
- Vor dem Schiedsspruch müssen die Streitparteien angehört werden.
- Die Anhörung findet mündlich statt.
- Die Parteien müssen persönlich erscheinen oder einen bevollmächtigten Vertreter mit schriftlicher Vollmacht mitbringen.
- Eine Beglaubigung der Vollmacht ist nicht erforderlich.
- Wenn eine Partei unentschuldigt fehlt oder sich nicht äußert, ist die Anhörung trotzdem gültig.