Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 48

§ 48 – Rechtsweg und Zuständigkeit

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend: Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar. normal normal Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer. normal normal normal arabic (1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. (2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, normal normal bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern. normal normal normal arabic Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften über die Zuständigkeit aus dem Gerichtsverfassungsgesetz gelten auch hier, wobei bestimmte Beschlüsse zur örtlichen Zuständigkeit unanfechtbar sind.
  • Bei bestimmten Streitigkeiten ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer normalerweise arbeitet oder zuletzt gearbeitet hat.
  • Wenn kein gewöhnlicher Arbeitsort feststellbar ist, gilt das Arbeitsgericht, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer zuletzt gearbeitet hat.
  • Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern festlegen.
  • Tarifvertragliche Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht gelten auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn der gesamte Tarifvertrag angewendet wird.