Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 34
§ 34 – Verwaltung und Dienstaufsicht
(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Kurz erklärt
- Die oberste Landesbehörde leitet die Verwaltung und Dienstaufsicht.
- Eine bestimmte Regelung gilt auch hier.
- Die Landesregierung kann Aufgaben der Verwaltung an den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen.
- Diese Übertragung kann durch eine Rechtsverordnung erfolgen.
- Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auch an die oberste Landesbehörde weitergeben.