Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 34

§ 34 – Verwaltung und Dienstaufsicht

(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

Kurz erklärt

  • Die oberste Landesbehörde leitet die Verwaltung und Dienstaufsicht.
  • Eine bestimmte Regelung gilt auch hier.
  • Die Landesregierung kann Aufgaben der Verwaltung an den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen.
  • Diese Übertragung kann durch eine Rechtsverordnung erfolgen.
  • Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auch an die oberste Landesbehörde weitergeben.