Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 61b

§ 61b – Klage wegen Benachteiligung

(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. (2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. (3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt.

Kurz erklärt

  • Eine Klage auf Entschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Geltendmachung erhoben werden.
  • Bei mehreren Klagen wegen Benachteiligung wird das Arbeitsgericht, wo die erste Klage eingereicht wurde, für alle weiteren Klagen zuständig.
  • Die Rechtsstreitigkeiten werden automatisch an dieses Arbeitsgericht verwiesen.
  • Die Prozesse werden zusammen verhandelt und entschieden.
  • Die mündliche Verhandlung findet auf Antrag des Arbeitgebers frühestens sechs Monate nach der ersten Klage statt.