Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 78
§ 78 – Beschwerdeverfahren
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
Kurz erklärt
- Beschwerden gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte folgen den gleichen Regeln wie Beschwerden gegen Amtsgerichte.
- Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind anwendbar.
- Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt eine spezielle Regelung (§ 72 Abs. 2).
- Das Landesarbeitsgericht entscheidet über sofortige Beschwerden ohne ehrenamtliche Richter.
- Das Bundesarbeitsgericht ist zuständig für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden.