§ 101 – Grundsatz
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll. (2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt. (3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.
Kurz erklärt
- Tarifvertragsparteien können durch Vereinbarung die Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließen und stattdessen ein Schiedsgericht für Entscheidungen wählen.
- Dies gilt für Streitigkeiten aus Tarifverträgen oder deren Bestehen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
- Bei Arbeitsverhältnissen, die nach einem Tarifvertrag geregelt sind, kann ebenfalls die Arbeitsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden, wenn der Tarifvertrag hauptsächlich Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten betrifft.
- Die Vereinbarung zum Ausschluss gilt nur für tarifgebundene Personen und kann auch für andere Parteien gelten, wenn dies schriftlich vereinbart wird.
- Die Zivilprozessordnung über schiedsrichterliche Verfahren findet in Arbeitsangelegenheiten keine Anwendung.