Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 63

§ 63 – Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen

Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der zuständigen obersten Landesbehörde und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Ist die zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften oder das Urteil in elektronischer Form auch der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu übermitteln.

Kurz erklärt

  • Rechtskräftige Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien müssen übermittelt werden.
  • Die Urteile betreffen den Tarifvertrag oder dessen Bestehen.
  • Die zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales müssen die Urteile erhalten.
  • Die Übermittlung erfolgt in vollständiger Form, entweder schriftlich oder elektronisch.
  • Bei Landesjustizverwaltungen müssen die Urteile auch an die oberste Arbeitsbehörde des Landes gesendet werden.