Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 99

§ 99 – Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 wird das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet. (2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 82 Absatz 1 Satz 1, die §§ 83 bis 84 und 87 bis 96a entsprechend anzuwenden. (3) Der rechtskräftige Beschluss über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und gegen jedermann. (4) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Das Verfahren wird auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines konkurrierenden Tarifvertrags eingeleitet.
  • Bestimmte Paragraphen des Tarifvertragsgesetzes sind auf das Verfahren anwendbar.
  • Ein rechtskräftiger Beschluss über den anwendbaren Tarifvertrag gilt für alle Beteiligten.
  • Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist möglich, wenn absichtlich falsche Angaben gemacht wurden.
  • Die Zivilprozessordnung (§ 581) findet in diesem Fall keine Anwendung.