Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 46b

§ 46b – Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

(1) Für das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1) gelten die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buchs 11 der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde. (3) Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 46a Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gilt als vom Antragsteller gestellt.

Kurz erklärt

  • Das Europäische Mahnverfahren folgt den Vorschriften des Abschnitts 5 des Buchs 11 der Zivilprozessordnung, sofern das Gesetz nichts anderes festlegt.
  • Anträge auf Erlass und Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls werden vom zuständigen Arbeitsgericht bearbeitet.
  • Das zuständige Arbeitsgericht ist das, das auch für die Klage im Urteilsverfahren zuständig wäre.
  • Bestimmte Regelungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 sind anzuwenden, insbesondere § 46a Abs. 4 und 5.
  • Der Antrag auf mündliche Verhandlung wird als vom Antragsteller gestellt betrachtet.