Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 44

§ 44 – Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung

(1) Bevor zu Beginn des Geschäftsjahrs die Geschäfte verteilt sowie die berufsrichterlichen Beisitzer und die ehrenamtlichen Richter den einzelnen Senaten und dem Großen Senat zugeteilt werden, sind je die beiden lebensältesten ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hören. (2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium beschließt. Absatz 1 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Vor Beginn des Geschäftsjahrs müssen die ältesten ehrenamtlichen Richter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber angehört werden.
  • Diese Anhörung erfolgt, bevor die Geschäfte verteilt und die Richter zugeteilt werden.
  • Die Geschäftsordnung regelt den Ablauf der Geschäfte.
  • Die Geschäftsordnung wird vom Präsidium beschlossen.
  • Die Regelung zur Anhörung der ehrenamtlichen Richter gilt auch für die Geschäftsordnung.