Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 7

§ 7 – Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel

(1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde. (2) Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.

Kurz erklärt

  • Jedes Arbeitsgericht hat eine Geschäftsstelle mit Urkundsbeamten.
  • Die Einrichtung der Geschäftsstelle beim Bundesarbeitsgericht erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Absprache mit dem Bundesministerium der Justiz.
  • Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Einrichtung der Geschäftsstelle bei Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten.
  • Die Kosten der Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte trägt das jeweilige Land, das sie eingerichtet hat.
  • Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.