Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 172

§ 172 – zvg

Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von dem Insolvenzverwalter beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 173, 174 ein anderes ergibt.

Kurz erklärt

  • Der Insolvenzverwalter kann die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beantragen.
  • Die Vorschriften der ersten und zweiten Abschnitte gelten in diesem Fall.
  • Es sei denn, die §§ 173 und 174 regeln etwas anderes.
  • Die Anwendung der Vorschriften ist also nicht uneingeschränkt.
  • Es gibt spezielle Regelungen, die beachtet werden müssen.