Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 18

§ 18 – zvg

Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung, für welche die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften, betrieben wird.

Kurz erklärt

  • Mehrere Grundstücke können in einem Verfahren zwangsversteigert werden.
  • Dies ist möglich, wenn die Forderung gegen denselben Schuldner besteht.
  • Es kann auch erfolgen, wenn an jedem Grundstück ein gemeinsames Recht besteht.
  • Eine Zwangsversteigerung ist ebenfalls möglich, wenn die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften.
  • Die Regelung betrifft die gleichzeitige Versteigerung mehrerer Immobilien.