Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 169a
§ 169a – zvg
(1) Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes sind die Vorschriften der §§ 74a, 74b und 85a nicht anzuwenden; § 38 Satz 1 findet hinsichtlich der Angabe des Verkehrswerts keine Anwendung. (2) § 68 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß Sicherheit für ein Zehntel des Bargebots zu leisten ist.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften der §§ 74a, 74b und 85a gelten nicht für die Zwangsversteigerung von Seeschiffen.
- § 38 Satz 1 ist nicht relevant für die Angabe des Verkehrswerts bei Seeschiffen.
- § 68 wird angewendet, jedoch mit einer Ausnahme.
- Es muss eine Sicherheit in Höhe von 10% des Bargebots geleistet werden.
- Diese Regelungen betreffen speziell die Zwangsversteigerung von Seeschiffen.