Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 169a

§ 169a – zvg

(1) Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes sind die Vorschriften der §§ 74a, 74b und 85a nicht anzuwenden; § 38 Satz 1 findet hinsichtlich der Angabe des Verkehrswerts keine Anwendung. (2) § 68 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß Sicherheit für ein Zehntel des Bargebots zu leisten ist.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften der §§ 74a, 74b und 85a gelten nicht für die Zwangsversteigerung von Seeschiffen.
  • § 38 Satz 1 ist nicht relevant für die Angabe des Verkehrswerts bei Seeschiffen.
  • § 68 wird angewendet, jedoch mit einer Ausnahme.
  • Es muss eine Sicherheit in Höhe von 10% des Bargebots geleistet werden.
  • Diese Regelungen betreffen speziell die Zwangsversteigerung von Seeschiffen.