Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 171i
§ 171i – zvg
(1) In der dritten Klasse (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) werden nur befriedigt Gebühren, Zölle, Bußen und Geldstrafen auf Grund von Vorschriften über Luftfahrt, Zölle und Einwanderung. (2) In der vierten Klasse (§ 10 Abs. 1 Nr. 4) genießen Ansprüche auf Zinsen aus Rechten nach § 103 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 57) das Vorrecht dieser Klasse wegen der laufenden und der aus den letzten drei Geschäftsjahren rückständigen Beträge.
Kurz erklärt
- In der dritten Klasse werden nur bestimmte Gebühren und Strafen im Zusammenhang mit Luftfahrt, Zöllen und Einwanderung berücksichtigt.
- Diese Gebühren und Strafen müssen auf gesetzlichen Vorschriften basieren.
- In der vierten Klasse haben Ansprüche auf Zinsen aus bestimmten Rechten Vorrang.
- Diese Ansprüche beziehen sich auf das Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen von 1959.
- Der Vorrang gilt für laufende Beträge und solche, die in den letzten drei Geschäftsjahren fällig waren.