Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 180

§ 180 – zvg

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt. (2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. (3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist. (4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

Kurz erklärt

  • Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft folgt bestimmten Vorschriften, es sei denn, es gibt abweichende Regelungen in den §§ 181 bis 185.
  • Ein Miteigentümer kann die einstweilige Einstellung des Verfahrens für bis zu sechs Monate beantragen, wenn dies für alle Miteigentümer angemessen ist.
  • Die einstweilige Einstellung kann einmal wiederholt werden und gilt auch für bestimmte Regelungen (§ 30b).
  • Wenn die Zwangsversteigerung von einem Miteigentümer betrieben wird, der nur mit seinem Ehepartner oder Lebenspartner in der Gemeinschaft ist, kann dieser eine Einstellung beantragen, um das Wohl eines gemeinsamen Kindes zu schützen.
  • Die Gesamtdauer der einstweiligen Einstellungen darf fünf Jahre nicht überschreiten.