§ 170a – zvg
(1) Die Zwangsversteigerung eines Schiffsbauwerks darf erst angeordnet werden, nachdem es in das Schiffsbauregister eingetragen ist. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden. (2) § 163 Abs. 1, §§ 165, 167 Abs. 1, §§ 168c, 169 Abs. 2, § 170 gelten sinngemäß. An die Stelle des Grundbuchs tritt das Schiffsbauregister. Wird das Schiffsbauregister von einem anderen Gericht als dem Vollstreckungsgericht geführt, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden. An Stelle der im § 43 Abs. 1 bestimmten Frist tritt eine Frist von zwei Wochen, an Stelle der im § 43 Abs. 2 bestimmten Frist eine solche von einer Woche.
Kurz erklärt
- Die Zwangsversteigerung eines Schiffsbauwerks kann erst nach der Eintragung ins Schiffsbauregister angeordnet werden.
- Ein Antrag auf Zwangsversteigerung kann jedoch bereits vor der Eintragung gestellt werden.
- Bestimmte Paragraphen gelten auch für das Schiffsbauregister, ähnlich wie für das Grundbuch.
- Wenn das Schiffsbauregister von einem anderen Gericht geführt wird, muss die Terminsbestimmung öffentlich bekanntgemacht werden.
- Die Fristen für Bekanntmachungen sind zwei Wochen und eine Woche, anstelle der in § 43 genannten Fristen.