Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 131

§ 131 – zvg

In den Fällen des § 130 Abs. 1 ist zur Löschung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, im Falle des § 128 zur Eintragung des Vorranges einer Sicherungshypothek die Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes nicht erforderlich. Das gleiche gilt für die Eintragung der Vormerkung nach § 130a Abs. 2 Satz 1.

Kurz erklärt

  • Bei der Löschung bestimmter Schulden wie Hypotheken ist kein Brief erforderlich.
  • Dies gilt auch für die Eintragung des Vorrangs einer Sicherungshypothek.
  • Die Regelung betrifft Fälle nach § 130 Abs. 1 und § 128.
  • Auch für die Eintragung einer Vormerkung ist kein Brief nötig.
  • Diese Bestimmungen erleichtern den Umgang mit Sicherheiten im Grundbuch.