Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 168

§ 168 – zvg

(1) Die Terminbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schifffahrtsfachblatt bekannt gemacht werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hierüber zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Befindet sich der Heimathafen oder Heimatort des Schiffs in dem Bezirk eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt oder elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekanntgemacht werden. (3) Die im § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.

Kurz erklärt

  • Die Terminbestimmung muss in einem Schifffahrtsfachblatt veröffentlicht werden.
  • Die Landesregierungen können dazu Rechtsverordnungen erlassen.
  • Diese Ermächtigung kann an die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.
  • Wenn der Heimathafen des Schiffs in einem anderen Gerichtsbezirk liegt, muss die Terminbestimmung auch dort bekannt gemacht werden.
  • Eine bestimmte Anordnung aus § 39 Abs. 2 ist nicht zulässig.