Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 152a

§ 152a – zvg

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Justiz kann die Regeln für Zwangsverwalter festlegen.
  • Dazu gehören deren Aufgaben, Stellung und Geschäftsführung.
  • Die Vergütung der Zwangsverwalter wird ebenfalls geregelt.
  • Die Höhe der Vergütung hängt von der Art und dem Umfang der Aufgaben ab.
  • Es müssen Mindest- und Höchstsätze für die Vergütung festgelegt werden.