Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 174a
§ 174a – zvg
Der Insolvenzverwalter kann bis zum Schluß der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs. 1 Nr. 1a vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.
Kurz erklärt
- Der Insolvenzverwalter hat das Recht, bis zum Ende der Verhandlung Änderungen zu verlangen.
- Bei der Festlegung des Mindestgebots sollen nur bestimmte vorrangige Ansprüche berücksichtigt werden.
- Diese Ansprüche sind in § 10 Abs. 1 Nr. 1a geregelt.
- Das Grundstück muss dann entsprechend den neuen Vorgaben versteigert werden.
- Es wird eine Abweichung von den üblichen Regeln gefordert.