Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 171e

§ 171e – zvg

Für die Zwangsversteigerung eines Luftfahrzeugs, das mit einem Registerpfandrecht in ausländischer Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen: Die Terminsbestimmung muß die Angabe, daß das Luftfahrzeug mit einem Registerpfandrecht in ausländischer Währung belastet ist, und die Bezeichnung dieser Währung enthalten. normal normal In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekanntgemacht, welchen Wert das in ausländischer Währung eingetragene Registerpfandrecht nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Euro hat. Dieser Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maßgebend. normal normal Die Höhe des Bargebots wird in Euro festgestellt. Die Gebote sind in Euro abzugeben. normal normal Der Verteilungsplan wird in Euro aufgestellt. normal normal Wird ein Gläubiger eines in ausländischer Währung eingetragenen Registerpfandrechts nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festzustellen. Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Insolvenzverfahren maßgebend. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bei der Zwangsversteigerung eines Luftfahrzeugs mit einem Registerpfandrecht in ausländischer Währung müssen diese Informationen im Termin bekannt gegeben werden.
  • Der Wert des Registerpfandrechts in Euro wird vor der Gebotsabgabe ermittelt und bleibt für das Verfahren gültig.
  • Bargebote müssen in Euro festgelegt und abgegeben werden.
  • Der Verteilungsplan wird ebenfalls in Euro erstellt.
  • Wenn ein Gläubiger nicht vollständig befriedigt wird, wird der verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festgestellt.