Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 38

§ 38 – zvg

(1) Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten. Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder des § 85a Abs. 1 versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden. (2) Das Gericht kann Wertgutachten und Abschätzungen in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt machen.

Kurz erklärt

  • Die Terminsbestimmung muss das Grundbuchblatt, die Größe und den Verkehrswert des Grundstücks angeben.
  • Wenn ein früherer Versteigerungstermin abgelehnt wurde, muss dies ebenfalls erwähnt werden.
  • Das Gericht kann Wertgutachten und Abschätzungen veröffentlichen.
  • Die Veröffentlichung erfolgt in einem bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem.
  • Diese Informationen sind öffentlich zugänglich.