Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 38
§ 38 – zvg
(1) Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten. Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder des § 85a Abs. 1 versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden. (2) Das Gericht kann Wertgutachten und Abschätzungen in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt machen.
Kurz erklärt
- Die Terminsbestimmung muss das Grundbuchblatt, die Größe und den Verkehrswert des Grundstücks angeben.
- Wenn ein früherer Versteigerungstermin abgelehnt wurde, muss dies ebenfalls erwähnt werden.
- Das Gericht kann Wertgutachten und Abschätzungen veröffentlichen.
- Die Veröffentlichung erfolgt in einem bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem.
- Diese Informationen sind öffentlich zugänglich.