Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 3

§ 3 – zvg

Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen. Sie können durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

Kurz erklärt

  • Zustellungen werden automatisch von der Behörde durchgeführt.
  • Sie können per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.
  • Der Rückschein dient als Nachweis für die Zustellung.
  • Es ist keine zusätzliche Bestätigung erforderlich.
  • Die Zustellung erfolgt unabhängig von einer Anfrage.