Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 3
§ 3 – zvg
Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen. Sie können durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
Kurz erklärt
- Zustellungen werden automatisch von der Behörde durchgeführt.
- Sie können per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.
- Der Rückschein dient als Nachweis für die Zustellung.
- Es ist keine zusätzliche Bestätigung erforderlich.
- Die Zustellung erfolgt unabhängig von einer Anfrage.