Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 171h

§ 171h – zvg

Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften in §§ 171a bis 171g entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 171i bis 171n anderes ergibt.

Kurz erklärt

  • Die Zwangsversteigerung ausländischer Luftfahrzeuge folgt bestimmten Vorschriften.
  • Diese Vorschriften sind in den §§ 171a bis 171g festgelegt.
  • Es gibt Ausnahmen, die in den §§ 171i bis 171n geregelt sind.
  • Die genannten Vorschriften gelten entsprechend für ausländische Luftfahrzeuge.
  • Die Regelungen sind verbindlich, solange keine anderen Bestimmungen vorliegen.