Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 171h
§ 171h – zvg
Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften in §§ 171a bis 171g entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 171i bis 171n anderes ergibt.
Kurz erklärt
- Die Zwangsversteigerung ausländischer Luftfahrzeuge folgt bestimmten Vorschriften.
- Diese Vorschriften sind in den §§ 171a bis 171g festgelegt.
- Es gibt Ausnahmen, die in den §§ 171i bis 171n geregelt sind.
- Die genannten Vorschriften gelten entsprechend für ausländische Luftfahrzeuge.
- Die Regelungen sind verbindlich, solange keine anderen Bestimmungen vorliegen.