§ 171l – zvg
(1) Das Vollstreckungsgericht teilt die Anordnung der Zwangsversteigerung tunlichst durch Luftpost der Behörde mit, die das Register führt, in dem die Rechte an dem Luftfahrzeug eingetragen sind. (2) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin muß mindestens sechs Wochen betragen. Die Zustellung der Terminsbestimmung an Beteiligte, die im Ausland wohnen, wird durch Aufgabe zur Post bewirkt. Die Postsendung muß mit der Bezeichnung "Einschreiben" versehen werden. Sie soll tunlichst durch Luftpost befördert werden. Der betreffende Gläubiger hat die bevorstehende Versteigerung mindestens einen Monat vor dem Termin an dem Ort, an dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, nach den dort geltenden Bestimmungen öffentlich bekanntzumachen.
Kurz erklärt
- Das Vollstreckungsgericht informiert die zuständige Behörde über die Zwangsversteigerung des Luftfahrzeugs per Luftpost.
- Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Versteigerungstermin muss mindestens sechs Wochen betragen.
- Die Zustellung der Terminsbestimmung an im Ausland wohnende Beteiligte erfolgt durch Postversand.
- Die Postsendung muss als "Einschreiben" gekennzeichnet sein und sollte ebenfalls per Luftpost versendet werden.
- Der Gläubiger muss die bevorstehende Versteigerung mindestens einen Monat vor dem Termin öffentlich bekannt machen.