Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 167

§ 167 – zvg

(1) Die Bezeichnung des Schiffs in der Bestimmung des Versteigerungstermins soll nach dem Schiffsregister erfolgen. (2) Die im § 37 Nr. 4 bestimmte Aufforderung muß ausdrücklich auch auf die Rechte der Schiffsgläubiger hinweisen.

Kurz erklärt

  • Die Schiffsbezeichnung für die Versteigerung muss aus dem Schiffsregister stammen.
  • Der Versteigerungstermin wird entsprechend der Schiffsbezeichnung festgelegt.
  • Die Aufforderung gemäß § 37 Nr. 4 muss klar auf die Rechte der Schiffsgläubiger hinweisen.
  • Schiffsgläubiger müssen in der Aufforderung berücksichtigt werden.
  • Es ist wichtig, dass die Informationen korrekt und eindeutig sind.