Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 171a
§ 171a – zvg
Auf die Zwangsversteigerung eines in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 171b bis 171g etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt für die Zwangsversteigerung eines in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Luftfahrzeugs, dessen Eintragung in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist.
Kurz erklärt
- Die Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen folgt bestimmten Vorschriften.
- Diese Vorschriften gelten, solange keine anderen Regelungen in den §§ 171b bis 171g stehen.
- Auch für Luftfahrzeuge mit gelöschter Eintragung in der Luftfahrzeugrolle gelten diese Vorschriften.
- Die Regelungen betreffen sowohl die Luftfahrzeugrolle als auch das Register für Pfandrechte.
- Es wird auf die Anwendung der Vorschriften des Ersten Abschnitts verwiesen.